Städtische Bordelle gibt es in Zürich schon seit dem 14. Jahrhundert. Ab 1538 stellte die Stadt eine Frauenwirtsordnung auf. Wie die tatsächliche Umsetzung, das Leben und die Arbeit der Frauen in den Häusern ausgesehen haben, ist unbekannt. Eine Annäherung an eine Alltagsgeschichte.
CN: In diesem Artikel geht es unter anderem um sexualisierte Gewalt.
[Es] ist geordnet, das der wirt keynem nachts, nach dem die glogk nüne schlecht, keynen wyn meer geben […], ouch keynen meer inlassen, sunder das huss zů nünen beschlyessen, die gest zů růwen wysen [soll].
Keinen Wein und geschlossene Türen ab neun Uhr abends? Klingt nach einer Spassbremse für eine wilde, frühneuzeitliche Party. Erlassen hat diese Verordnung der Zürcher Rat im Februar 1538. Sie ist aber nicht für eine Gaststube gedacht, sondern für ein Frauenhaus – ein städtisches Bordell. Dort gab es nicht nur die Möglichkeit, zünftig zu trinken, sondern auch Frauen zu besuchen. Da dieses Treiben die Nachtruhe Zürichs störte, erliessen der Bürgermeister und die Räte die Frauenwirtsordnung. Sie besteht aus neun Verordnungen, wovon das obige Zitat die dritte ist. Darin geht es spezifisch um Regeln für die Nacht: Das Frauenhaus musste nach neun Uhr schliessen und die Gäste sollten sich beizeiten auf den Nachhauseweg machen. Trunkenheit und Geselligkeit konnten am nächsten Tag weitergehen. Die im Bordell arbeitenden Frauen bleiben unerwähnt. Wo bleiben sie in dieser Geschichte? Und wie sahen der Alltag und die Nacht im Frauenhaus aus?
Von den Frauen ist wenig bekannt. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass keine ihrer persönlichen Dokumente oder Schriften überliefert sind. Erwähnt werden die Frauen aber in Gerichtsakten, Verboten, Vorschriften, Urkunden oder Steuerbüchern. Klingt nach viel, doch haben sie darin kaum eine eigene Stimme. Die Quellen zeugen jedoch davon, dass das Frauenhaus und mit ihm seine Bewohnerinnen in Zürich toleriert und in gewissem Masse akzeptiert waren. Sie durften sich in der Stadt frei bewegen und in die Kirche gehen. Dies, solange sie ihr «rotes keppeli» sichtbar auf dem Haupt, in der Kirche auf der Schulter, trugen. Das geht aus einer Vorschrift des Jahres 1319 hervor, die keine sonstigen Bewegungseinschränkungen beinhaltet.
In ihrer «Herberge» mussten die Frauen das rote Erkennungszeichen nicht tragen. Sie lebten und arbeiteten im Frauenhaus, wie Steuerbücher der Stadt Zürich bezeugen. Die Bücher erfassten Menschen an ihrem Wohnort, wo sie pro Kopf besteuert wurden. Sie zeigen auch, wie viele Frauen in einem Haus zusammenlebten: In Zürich waren es etwa drei bis fünf Frauen, inklusive der Frauenwirtin, der Betreiberin des Hauses. Wie die Bewohnerinnen stammten die Wirtinnen meist aus der Unterschicht, teilweise waren sie ortsfremd. Dass 1538 nun plötzlich ein Mann als Frauenwirt eingesetzt wird, zeigt die oben zitierte Frauenwirtsordnung. Die Erklärung des Bürgermeisters und der Räte der Stadt Zürich lautet wie folgt:
[Dass die Räte] darumb uss söllichem grund bewegt worden sind, die frowenwirtin uss söllichem huss, als ein blöd wybsbild, die inn empörungen unnd zerwürfnüssen forchtsam unnd gar keynes ansechens by unnd vor den gsellen ist, zerlouben unnd nach eyner manns person nachzestellen, darab die frëffner ein schüchen, darzů die wirt meer statt hand.
Die Gesellen hätten zu wenig Respekt vor der Frauenwirtin gehabt, sodass diese die Gäste bei Streitigkeiten nicht genügend habe einschüchtern können. Ein Mann hingegen hatte in den Augen der Ratsherren mehr Durchsetzungsvermögen, wenn die Besucher wieder einmal gewaltbereit und streitlustig waren. Auseinandersetzungen kamen nämlich laut verschiedener Gerichtsakten häufig vor in Frauenhäusern. Doch nicht nur dort: In Wirtshäusern oder an sonstigen Orten in der Stadt kam es ebenso zu Gewaltdelikten. Neben Prügeleien unter den Gästen sind auch Handgreiflichkeiten gegenüber Frauen dokumentiert. Das alles zu verhindern, war die Aufgabe des Frauenwirts. Gefährlich war es aber für die Frauen nicht nur im Haus, sondern auch nachts draussen auf der Strasse.
Jede junge Frau, die nachts alleine unterwegs war, stand unter Verdacht, unehrbar zu sein. So konnte es, wie uns Beispiele aus Konstanz zeigen, aus vielerlei Gründen geschehen, dass eine junge Frau mit Gewalt vom Frauenwirt ins Frauenhaus «gezogen wurde». Damit wollte er sie dazu bringen, für ihn zu arbeiten. Schutz für die Frauen gab es in der Ehe: Waren sie verheiratet, wurden sie von ihrem Mann wieder abgeholt und der Frauenwirt bestraft. Frauen, die nicht verheiratet waren, hatten es in solchen Situationen schwerer. Dennoch musste der Frauenwirt aufpassen, dass er nicht wahllos Frauen ins Frauenhaus «zog». Er durfte nur Frauen einstellen, die
«sich uff der gassen ald inn stälen so offennlich verrůcht unnd unverschampt mit der hůry sëchen lassind».
Es waren Frauen, die schon vorher in einem Frauenhaus gearbeitet hatten, oder nicht der Sexualnorm entsprachen – Frauen, die bereits als «öffentlich verrucht» galten. In der Nacht musste das Frauenhaus geschlossen sein. An Samstagen und vor anderen Feiertagen sollte der Frauenwirt das Haus bereits um sieben Uhr schliessen und durfte erst am nächsten Tag, nachdem der Gottesdienst vorbei war, wieder öffnen. Wie das anfängliche Zitat zeigt, mussten die Gäste nach neun Uhr zur Ruhe gewiesen werden. Das heisst, dass sich auch nach der Schliessung Gäste weiterhin im Frauenhaus aufhielten. Die Frauenwirtsordnung führt aus, dass das Zutrinken, Fluchen, Spielen, Schlagen, Frieden brechen und Gotteslästerung anzuzeigen seien. Von deutschen Städten sind sogenannte «Schlafmänner» bekannt, die sich über Nacht bei den Frauen einmieteten. Dass die Gäste in Zürich zur Ruhe gewiesen wurden, könnte darauf hindeuten, dass auch dort gewisse Freier über Nacht bleiben durften. Wann die Frauen zu Ruhe und Schlaf kommen konnten, ist nicht erkenntlich. Denn die Frauenwirtsordnung ist nicht als Arbeitsregelung für die Frauen gedacht, sondern als Ordnung für die nächtliche Ruhe in der Stadt und gegen gewaltbereite Freier, die Schlägereien anzettelten.
Wenn die Frauen einmal im Frauenhaus waren, war unklar, wie viel sie arbeiteten und was ihr Tages- und Nachtablauf war. In Frauenwirtsordnungen aus Deutschland gibt es klarere Anweisungen an die Betreiber:innen: Die Ordnungen regelten die Mahlzeiten und den Verkauf der Kleidung an die Frauen. Die Wirt:innen konnten von den Frauen Beträge verlangen, die sie selbst bestimmten. Die Frauen waren der Gunst und der Willkür der Betreiber:innen ausgesetzt. Ausserdem verdienten diese auch an den Bezahlungen für den Sex, den die Frauen anboten. Weil es im Interesse der Stadt war, aussereheliche Sexualität auf das Frauenhaus zu beschränken, gab es für die Frauen kaum Ausweichmöglichkeiten. Ihre Arbeit – für viele Frauen eine Überlebensnotwendigkeit – war demnach ans Frauenhaus gebunden.
Für den Sex gab es ebenfalls klare Vorschriften oder, besser gesagt, Vorstellungen: Analverkehr war nicht erlaubt. Er wurde mit Sodomie gleichgesetzt, wofür der Mann mit dem Tod bestraft werden konnte. Lediglich die «Missionarsstellung» war im Frauenhaus zugelassen. Wurden solche «Delikte» ö.entlich oder klagte eine Frau, hatten die Delinquenten mit hohen Strafen zu rechnen.
Den Frauen der Frauenhäuser wurde die Identität der Sünderin zugeschrieben. Ihre Seelen waren sündig und deswegen wurden sie überhaupt zu dieser moralisch verwerflichen Tätigkeit verleitet. Dennoch war ausserehelicher Sex teilweise akzeptiert (siehe den Artikel auf S. 9). Es herrschte sogar die Überzeugung, dass junge Männer im Frauenhaus ihre Triebe ausleben konnten, um sexualisierte Gewalt gegenüber anderen Frauen, insbesondere den «ehrbaren», zu verhindern. Die Frauen der Frauenhäuser waren sich diesem Ruf bewusst. In gewissen Städten stellten sie sich als «Hüterinnen der Sittlichkeit» dar. Sie beschämten beispielsweise in sogenannten «Rügetraditionen» junge Frauen, die sich nicht sittlich verhalten hatten oder lieferten untreue Ehemänner beim Gericht ab. Solche Episoden zeigen, dass es unter den Frauen der Frauenhäuser durchaus ein Bewusstsein für ihre Identität und ihre gesellschaftliche Rolle gab.
In den Quellen tauchen immer wieder kleine Einblicke ins Alltagsund Nachtleben der Frauen auf. Ein von physischem und ökonomischem Zwang geprägtes Leben kann nicht ausgeschlossen werden, auch wenn vereinzelt Hinweise auf selbstbestimmte Lebensgestaltung bestehen. Was sicher gesagt werden kann, ist, dass die Frauen in der Stadt Zürich toleriert wurden, solange sie sich an die Vorschriften und Regeln hielten. Bei der Rekonstruktion ihres Lebens bleiben viele Fragen o.en: Ob sie im Frauenhaus Rückzugsorte hatten? Ob sie sich durch gemeinsame Mahlzeiten gewisse Rituale schufen? Ob sie untereinander eine Solidarität entwickelten? Ob sie nachts zur Ruhe kamen?
Literatur
1. Schulz, Adrina: Gemein und offen. Prostituierte im reformierten Zürich, in: Loetz, Francisca (Hg.): Gelebte Reformation. Zürich 1500– 1800, Zürich 2022, S. 340–351.
2. Schuster, Beate: Die freien Frauen. Dirnen und Frauenhäuser im 15. und 16. Jahrhundert, Frankfurt am Main; New York 1995.
3. Schuster, Peter: Das Frauenhaus. Städtische Bordelle in Deutschland (1350–1600), Paderborn; München; Wien; Zürich 1992.