Büeze after Bedtime

In der Sulzer-Fabrik in Winterthur wurde des Öfteren bis in die Nacht hinein gearbeitet. Die temporäre Bewilligung musste die Fabrikleitung beim Zürcher Regierungsrat einholen. Bild: Wikimedia Commons

Im 19. Jahrhundert versuchten Teile der schweizerischen Politik und der organisierten Arbeiter:innenschaft Nachtarbeit zu regulieren. Trotz des nationalen Fabrikgesetzes von 1877 blieb die Gestaltungsmacht über den Arbeitstag weiterhin auf Seiten der Industriellen.

Februar 1886, Winterthur. Die Nacht dämmerte über der Stadt und den nahegelegenen Fabrikarealen. In den staubigen Strassen flammten die Gaslampen auf und spendeten den Arbeiter:innen spärliches Licht auf dem Weg nach Hause oder zur nächsten Kneipe. Doch nicht für alle war bereits Feierabend. In den mechanischen Werkstätten und der Giesserei der Gebrüder Sulzer lief der Betrieb auch nach 20 Uhr ununterbrochen weiter. Rund dreissig Arbeiter blieben bis weit in die Nacht in der Fabrik, damit die Aufträge für Sulzer-Produkte wie Dampf- oder Bohrmaschinen rechtzeitig fertig wurden. Mit einer auf ein bis drei Monate befristeten Sondergenehmigung hatte der Zürcher Regierungsrat dem Winterthurer Unternehmen die Erlaubnis für Nachtarbeit erteilt. Arbeiten nach 20 Uhr, wo die gesetzlich geregelte Arbeitszeit normalerweise endete, war nur sich freiwillig meldenden, männlichen Arbeitern über 18 Jahren erlaubt. Auch durfte die Arbeitszeit des Einzelnen elf Stunden nicht überschreiten.

In den Zürcher Regierungsratsprotokollen aus dem 19. Jahrhundert finden sich zahlreiche weitere Anträge zur Arbeitszeiterweiterung und Nachtarbeit. Mit der sich ausweitenden industriellen Produktion in der Schweiz, wie auch in anderen europäischen Ländern, waren die Vertreter des Kapitals daran interessiert, ihre Fabriken möglichst lange in Betrieb zu halten und so mehr Profit zu generieren. Anders als in der Landwirtschaft, wo auch damals noch ein Grossteil der Bevölkerung arbeitete, konnte man im Bergstollen oderan der Papierdruckwalze auch nach Einbruch der Dunkelheit mit Kerzen, Öl- und Gaslampen weiterarbeiten – wenn auch deutlich langsamer. Gegen diese oftmals schlechten industriellen Arbeitsbedingungen und -zeiten wehrten sich Teile der Politik und der organisierten Arbeiter:innenschaft. Sie wollten die Fabrikarbeit regulieren und somit das Wohl der Arbeiter:innen schützen.

Kinder unter (Arbeits)schutz

Zu Beginn des 19. Jahrhunderts betrafen Vorschriften zur Fabrikarbeit primär Kinder. Teils waren diese zwischen sechs bis zehn Jahren alt. In Spinnereien oder Stoffdruckereien arbeiteten sie bis zu 16 Stunden an gefährlichen Maschinen. Als Stadt mit einer grossen Textilindustrie erliess Zürich 1815 eine Verordnung, welche die Fabrikarbeit von unter zehnjährigen Kindern verbot. Diese untersagte ebenso die Überschreitung einer täglichen Arbeitszeit von 12 bis 14 Stunden und die Nachtarbeit für Kinder. Auch wenn eine Durchsetzung dieser Regelungen kaum möglich war, führten mehrere Kantone in den nächsten Jahrzehnten Gesetze zum Kinderschutz ein.

Eines der ersten allgemeinen Arbeiter:innengesetze der Schweiz, das auch Erwachsene miteinbezog, entstand 1864 im Kanton Glarus. Dieses schrieb neben einem Arbeitsverbot für grundschulpflichtige Kinder vor, dass Arbeiter:innen täglich nicht länger als zwölf Stunden und nicht in der Nacht oder an Sonntagen arbeiten durften. Eine solche Regelung für alle Arbeiter:innen war im europäischen Vergleich eine Ausnahme. In England etwa beschränkten sich staatliche Arbeitszeitregelungen auf Frauen und Kinder. Die männlichen Arbeiter befürchteten, dass ein Gesetz, welches auch sie einbezog, ihren Kampf um das Wahlrecht erschweren könnte. Politisch mündige Personen müssten auch sonst für sich selbst sorgen können und bräuchten demnach keine gesetzlichen Regelungen ihrer Arbeitsbedingungen. Diese sollten die Arbeiter über die Gewerkschaften mit den Fabrikbesitzern selbst aushandeln.

Im Glarus fehlte dieses politische Druckmittel. Die Glarner hatten wie alle Schweizer Männer mit der Nationalstaatsgründung 1848 auf nationaler Ebene ein garantiertes Stimmrecht. So wurde ein Vorschlag für das Fabrikgesetz, das nur Frauen und Kinder betraf, an der Glarner Landsgemeinde mit Empörung abgeschmettert und ein alle Arbeiter:innen einschliessendes Gesetz angenommen.

Mündige Männer regeln selbst?

Das Glarner Fabrikgesetz inspirierte Fabrikgesetze in anderen Kantonen, die aber nicht alle in Kraft traten. In Zürich nahm der Kantonsrat 1870 ein ähnliches Gesetz an, das jedoch bei der Volksabstimmung verworfen wurde. Gegenwehr kam von Teilen der Zürcher Arbeiter. Trotz gesichertem Stimmrecht sahen sich einige in ihrer Mündigkeit verletzt. In einem Text über die Arbeitsverhältnisse in der Schweiz von 1872 steht dazu:

[Es gab] eine Reihe gedruckter Petitionen von Arbeiterversammlungen an den Grossen Rath des Kantons Zürich, welche ihren Bedenken schon vor der Volksabstimmung lebhaften Ausdruck gaben und sich gegen jede Bevormundung verwahrten, während einzelne Arbeiterversammlungen allerdings Festsetzung der Arbeitszeit auf 10 resp. 11 Stunden verlangten.

Noch im selben Jahrzehnt sollte auf nationaler Ebene ein Gesetz die Fabrikarbeit regeln. Mit der verabschiedeten Bundesverfassung von 1874 bekam der Bund die Kompetenz, im Bereich der Fabrikarbeit regulierend einzugreifen. Vorbild war das Glarner Fabrikgesetz. Für die Ausarbeitung zuständig war FDP-Bundesrat Joachim Heer, der selbst aus dem Glarnerland stammte. 1877 wurde das «Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken» gegen den Widerstand vieler Industrieller und mit einem Vorsprung von nur 11’000 Stimmen angenommen.

Das Gesetz betraf zu diesem Zeitpunkt circa zehn Prozent der arbeitenden Bevölkerung, da die meisten immer noch in der Landwirtschaft und Heimarbeit tätig waren. Es sah unter anderem Forderungen für genügend Licht und möglichst staubfreie Luft am Arbeitsplatz vor, eine zweiwöchige Kündigungsfrist sowie minimale Regelungen bei Arbeitsunfällen. Wie beim Glarner Vorbild setzte auch das nationale Gesetz die maximale tägliche Arbeitsdauer – hier auf elf Stunden – fest. Diese musste zwischen sechs Uhr morgens und acht Uhr abends fallen (in den Sommermonaten konnte man schon um fünf Uhr beginnen).

Die Abbildung von 1889 zeigt die Allgemeine Giesserei der Gebrüder Sulzer. Der Nachtbetrieb wurde durch die von der Decke hängenden Lampen ermöglicht. Bild: Winterthurer Bibliotheken, Sammlung Winterthur

Zum Wohle «zukünftiger Mütter»

Nachtarbeit war grundsätzlich verboten. Eine temporäre Bewilligung konnte aber für männliche Arbeiter über 18 Jahren beim Kanton beantragt werden – wie es etwa die Gebrüder Sulzer machten. Wollten Unternehmen unbeschränkt Nachtarbeit nutzen, hatten sie «sich bei dem Bundesrath über die Nothwendikeit ununterbrochenen Betriebes auszuweisen». Während Frauen «unter keinen Umständen» für diese Arbeitszeiten zugelassen werden sollten, konnte es der Bundesrat für Kinder zwischen 14 und 18 Jahren, «sofern die Unerlässlichkeit der Mitwirkung junger Leute gleichzeitig dargethan ist, zumal wenn es im Interesse tüchtiger Berufserlernung derselben selbst förderlich erscheint, ausnahmsweise gestatten».

Diese ungleiche Behandlung von Mann und Frau wurde damit begründet, dass Nachtarbeit gesundheitsschädlich für junge Frauen und «zukünftige Mütter» sei. Somit zementierte dieses Gesetz Geschlechterrollen, die den Mann als Arbeiter und Ernährer vorsahen und die Frau als Hausfrau und Mutter. Frauen machten zu dieser Zeit noch rund die Hälfte der Belegschaft aus, wurden aber mit dem neuen Gesetz als Arbeitskräfte weniger attraktiv. 1884 musste eine Zwirnfabrik aus Flurlingen, die ihren Betrieb während zwei Wochen bis Mitternacht aufrechterhalten wollte, für Maschinen, die für «gewöhnlich nur von weiblichen Personen» bedient wurden, männliche Arbeiter abbestellen.

In Ausnahmefällen erhielten auch Frauen eine Erlaubnis zur Nachtarbeit. So 1891 in einer Zürcher Waschanstalt, wo «an Samstagen und Vorabenden von Festtagen freiwillig sich meldende, über 18 Jahre alte unverheiratete Glätterinnen bis längstens um 10 Uhr, in der Trocknen beschäftigte bis spätestens 9 Uhr» arbeiten durften. Das Geschlechterverhältnis verschob sich unter Einfluss der neuen Gesetzgebung und mit dem allmählichen Zerfall der lokalen Textilindustrie sowie dem Aupommen der männlich dominierten Maschinen- und Chemieindustrie hin zu den Männern. Ein solches Fabrikgesetz, das die Frauen von Nachtarbeit ausschloss, dürfte aber nur Bestand gehabt haben, da es die für die damalige Gesellschaft wichtigsten Arbeiterinnen nicht betraf. Für Frauen im Dienstleistungssektor, wo sie unter anderem in Spitälern und Gaststätten wichtige Arbeitskräfte waren, blieb die Nachtarbeit erlaubt.

Ein Verbot ohne Zwang

Die 1877 festgeschriebenen Regelungen waren für das Arbeiten in der Nacht – zumindest für männliche Arbeiter – keine unüberwindbare Hürde. Davon zeugen die zahlreichen Bewilligungen des Zürcher Regierungsrats zum Fabrikbetrieb nach acht Uhr abends. Bei Bedarf, beispielsweise bei vielen und grossen Produktionsaufträgen, durften Spinnereien, Brauereien, Maschinen- und weitere Fabriken ihren Betrieb auch über die festgeschriebenen Arbeitszeiten weiterführen. Die Schweizerische Lokomotiv- und Maschinenfabrik in Winterthur kommandierte 1888 für drei Monate 15 bis 20 Arbeiter für die Nachtarbeit ab, um pünktlich bis Ende des Jahres die bestellten Lokomotiven abliefern zu können. Wie bei Sulzer bewilligte dies der Regierungsrat nur für erwachsene Arbeiter, die sich freiwillig meldeten und täglich nicht länger als elf Stunden arbeiten durften.

Die Arbeiter selbst hatten bei diesen Entscheidungen zur Arbeitszeitverlängerung wenig Mitspracherecht. Ein 1880 von den Arbeitern einer Baumwollspinnerei aus Zwillikon gestelltes Gesuch, in den Wintermonaten eine Stunde länger «in den gutgeheizten und beleuchteten Arbeitssäälen ihrer beruflichen Thätigkeit» nachgehen zu können, wurde vom Regierungsrat abgelehnt. Obwohl die Spinnerei selbst das Gesuch befürwortete, beanstandete die Zürcher Regierung, dass solche Anträge nur «von dem verantwortlichen Leiter des Etablissements, der allein dasselbe nach Außen vertritt, zu stellen» seien. Wann und wie ein Arbeiter in der Nacht arbeitete, blieb so trotz verbesserter Rechtsgrundlage Sache der Fabrikbesitzer.

Literatur
1 Böhmert, Carl Victor: Schweizerische Arbeiter-Verhältnisse in den letzten zehn Jahren, Zürich 1872.
2 Schweizerischer Bundesrat: Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken, 23.03.1877.
3 Wecker, Regina: «Frauen dürfen unter keinen Umständen zur Nachtarbeit verwendet werden…», in: Rosa: die Zeitschrift für Geschlechterforschung 34, 2007, S. 4–6.